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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1840/07 vom 7.11.2007, Absatz-Nr.
(1 - 26), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20071107_1bvr184007.html
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Auszüge
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1840/07 -
des Herrn W... -
- Bevollmächtigte:
gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 61/06 B -
…
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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§ 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II schreibt vor, dass die Regelleistung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Prozentsatz angepasst wird, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Regelleistung wird überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung. Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl.BVerfGE 101, 331 <345 f.>) und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>).
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Soweit der Beschwerdeführer hierzu ausführt, der Gesetzgeber habe den individuellen Einmalbedarfen Hilfebedürftiger nicht hinreichend Rechnung getragen, legt er nicht einmal dar, um welche Einmalbedarfe es sich in seinem Fall handelt. Die bloße Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Einmalbedarfe genügt den Substantiierungsanforderungen ebenso wenig wie der pauschale Verweis auf allgemeine sozialpolitische Stellungnahmen.
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Auch die Darlegungen, § 20 SGB II sei an denjenigen Maßstäben zu messen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der durch Rechtsverordnung festgelegten Regelsätze des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Sozialhilferechts entwickelt habe, sind nicht hinreichend substantiiert. Obwohl dieser Gesichtspunkt im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (JURIS, Rn. 50), auf das der hier angegriffene Beschluss verweist, ausdrücklich angesprochen wird, geht der Beschwerdeführer nicht näher auf die unterschiedliche Rechtssatzqualität der Leistungsnormen und die daraus folgenden unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe ein.
3. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass das SGB II keine dem § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Möglichkeit enthält, von der Regelleistung abzuweichen, fehlt es an Darlegungen zum Vorliegen einer Beschwer im Einzelfall, denn der Beschwerdeführer macht nicht deutlich, ob er unter Geltung des SGB XII einen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung des einschlägigen Regelsatzes hätte und dass der zugrunde liegende Bedarf nicht auch unter Geltung des SGB II (nach einer anderen Anspruchsgrundlage als § 20 SGB II) zu übernehmen wäre.
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5. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war es im vorliegenden Fall nicht mehr möglich, zur bisher verfassungsrechtlich noch nicht entschiedenen, materiellen Frage Stellung zu nehmen, ob die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II vom Gesetzgeber hinreichend ermittelt und festgesetzt worden ist.
6. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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